BGH vom 18.10.2011 zum Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Serienbetrug (4 StR 253/11)

Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt BGB liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges dann vor, wenn der Täter eine Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Hierbei ist nicht auf das Vermögen des Täters abzustellen, sondern auf den Vermlgensverlust des jeweiligen Opfers. Eine Addition der Einzelschäden kommt bei Serienbetrug nur dann in Betracht, wenn sie dasselbe Opfer betreffen.

Die Entscheidung des BGH:

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18.10.2011 4 StR 253/11

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2011 ge- mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 2010 aufgeho- ben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen.

3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskas- se hat ferner die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ,,gewerbs- und bandenmä- ßigen Betruges in zwei Fällen und wegen Betruges in weiteren vier Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Sicherungsver- wahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten.

2 1. Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen Erfolg; auch der Straf- ausspruch weist im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, der Ange- klagte habe im Fall A. 3. der Urteilsgründe auch das Regelbeispiel der Herbei- führung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) verwirklicht. Das Landgericht verkennt hierbei, dass sich das Regelbeispiel nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Ei- ne Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie – an- ders als hier – dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827).

4 Die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Strafrahmenwahl, da jedenfalls die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3…

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Themen: Bgh , Stpo , Betrug , Bochum

Erschienen 28. November 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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