BGH vom 14.3.2012 zum objektiv sexuellen Charakter von Handlungen (2 StR 561/11)
Bei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, eindeutig sexualbezogenen Handlungen komme es auf die
Motivation des Täters nicht an, so der BGH. Gleichgültig sei es deshalb, ob er die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, oder Aberglaube vornimmt. Auch eine sexuelle Absicht des Täters sei
bei solchen Handlungen – im Unterschied zu äußerlich ambivalenten Handlungen – nicht erforderlich. Insoweit reiche es aus, wenn sich
der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 6; BGH NStZ-RR 2008, 339, 340;
Laufhütte/Roggenbuck in LK 12. Aufl. § 184g Rn. 8).
Hierzu eine aktuelle Entscheidung. Ein junges Mädchen wurde in die USA gelockt. Ihr wurde vorgespiegelt, eine Au-Pair Stelle warte
auf sie. Nach zwei Wochen teilte der Angeklagte ihr mit, dass es mit der Stelle nichts werde und bot ihr eine Einstellung bei seiner
Modell-Agentur an. Um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, müßte sie an den Oberschenkeln abnehmen. Der Angeklagte legte ihr hierzu
einen Dauerkatheter und fotografierte sie nackt. Der Katheder wurde mehrfach ausgetauscht, ein Analkatheder gelegt und eine Spülung
gemacht. Dem Mädchen wurde mit Vertragsstrafen gedroht. Weiter fertigte der Angeklagte Fetisch-Nacktbilder.
Dem Mädchen gelang irgendwann die Flucht zu einer kanadischen Familie.
BGH vom 14.3.2012
2 StR 561/11
…. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung und Misshandlung von
Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Voll- streckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Neben
der Verletzung formellen Rechts beanstandet die Beschwerdeführerin mit …
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