BGH: 0,8-fache Geschäftsgebühr für Schutzschrift?
BGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Anlage 1 Nr. 3100 VV RVG Der BGH hat entschieden, dass für die Hinterlegung einer Schutzschrift auch dann eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert oder festgesetzt werden kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wird. Gefordert wurde die Festsetzung einer 0,8-fachen Gebühr. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr der Nr. 3100 RVG VV im Streitfall nicht vorgelegen hätten. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthalte bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG VV. Davon sei auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur Sache und nicht nur Verfahrensanträge enthalte. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3100 RVG VV scheide in diesem Fall aus. Der BGH hat damit zugleich über die in der Kostenbeschwerde BGH I ZB 16/08 noch anhängige Frage entschieden, ob die Kosten im vorgegebenen Falle einer Schutzschrift nach Nr. 3100 oder nach Nr. 3101 RVG VV abzurechnen sind. Bundesgerichtshof
Beschluss
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren
…
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.03.2008 durch … beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 523,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und eine nähere Begründung hierzu. Am folgenden Tag beantragte die Antragstellerin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht beschloss, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und Termin hierzu nur auf ausdrücklichen Antrag zu bestimmen. Es wies die Antragstellerin darauf hin, dass eine Schutzschrift vorlag. Die Antragstellerin nahm in der Folgezeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach der daraufhin vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat neben der Kostenpauschale die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV beantragt.
Das Landgericht hat zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV festgesetzt; auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat es die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr ermäßigt.
Dem gegen diese Entscheidung ge…
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Erschienen 21. November 2008 auf http://damm-legal.de.
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