Arbeitsvertrag anfechten – wann geht dies?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog | 28. Juni 2009 — Arbeitsvertrag anfechten – wann geht dies? Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist über verschiedene Wege möglich. …
Teil 1 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit der Frage was das denn eigentlich ist und welche Formen es gibt. Teil 2 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit dem Wirksamwerden. Teil 3 mit der Auslegung von Willenserklärungen. Teil 4 mit den Willensmängeln.
Hier nun der finale Teil: Teil 5 und der dreht sich um die Anfechtung.
Die Anfechtung ist ein sog. Gestaltungsrecht,sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegener (§ 143 BGB). Die Erklärung an sich muss den Ausdruck “Anfechtung” nicht enthalten,sie muss nur deutlich machen,dass der Erklärende den Inhalt der früher abgegebenen WE nicht vertreten will aus bestimmten Gründen. Die Anfechtung vernichtet das angefochtene Rechtsgeschäft rückwirkend (ex tunc).Es ist also von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Die Anfechtung bezieht sich nur auf das Rechtsgeschäft das vom Mangel betroffen ist. (Beachte: Trennungs - und Abstraktionsprinzip!) Sie muss “unverzüglich” ausgesprochen werden,wobei “unverzüglich” hier nicht “sofort” heisst,sondern ohne schuldhaftes Verzögern.Beim Irrtum gilt: Sobald der Irrtum erkannt wurde,kann angefochten werden.
Merke:Nach zehn Jahren (nach der Abgabe) greift die sog. “objektive Ausschlussfrist”,dann ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen,selbst wenn der Irrtum bis dahin nicht entdeckt ist. Anfechtung nach § 123 BGB ist bis ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung möglich oder (§ 124 BGB) nach Ende der Zwangslage.
Die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung
1. Anfechtungsgrund 1.1 Es muss ein Irrtum vorliegen (§§ 119 I,II,120 BGB) 1.2 Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung bestehen.D.h. der Irrtum muss für die Willenserklärung ursächlich sein.Die Kausalität ist in zweierlei Hinsicht ausschlaggebend:
die subjektive Erheblichkeit muss gem. § 119 BGB gegeben sein,das heisst: Der Erklärende hätte bei “Kenntnis der Sachlage” die Willenserklärung nicht abgegeben.Hätte er es doch getan ist die WE nicht wegen Irrtums anfechtbar. zum Zweiten ist die objektive Erheblichkeit eine weitere Voraussetzung zur Anfechtung wegen Irrtums.Hierbei wird hinterfragt,ob der Erklärende “bei vollständiger Würdigung des Falles” die WE nicht abgegeben hätte (§ 119 I BGB).2. Anfechtungserklärung Die Anfechtung bedarf einer Erklärung,es handelt sich bei ihr um eine einseitige empfangsbedürftige WE (§143 BGB).Sie muss nicht explizit den Ausdruck “Anfechtung” enthalten,es reicht aus wenn in der Erklärung enthalten ist,dass der Erklärende ein bestehendes Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen möchte. Die Anfechtung ist durch den Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären. Anfechtungsberechtigt ist wer die fehlerhafte WE abgegeben hat.Bei § 119 BGB ist es der Irrende,bei § 120 BGB der Geschäftsherr. Anfechtungsgegner ist be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. August 2009 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.
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