BFH zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) nicht erforderlich.
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post gegenüber dem Empfänger als bekannt gegeben. Fällt der dritte Tag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der Verwaltungsakt mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages als bekannt gegeben (Rechtsprechung des BFH, hergeleitet aus § 108 Abs. 3 AO).
Mit dem Tag der Bekanntgabe beginnt auch die Klagefrist zu laufen. Grundsätzlich beträgt diese einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, es sei denn, die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung ist unrichtig erteilt worden. In diesem Fall beträgt die Rechtsmittelfrist ein Jahr.
Im Streitfall hatte der Kläger gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Die ablehnende Entscheidung gab das Finanzamt mit einfachem Brief am Donnerstag , den 05.06.2003 zur Post. Am 13.05.2004 ging beim zuständigen Finanzgericht Klage gegen den Einspruchsbescheid ein. Der Kläger machte geltend, dass in seinem Fall wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung nicht die “normale” einmonatige Klagefrist gelten dürfe, sondern die Jahresfrist einschlägig sei. Das Finanzamt hätte ihn in der Einspruc…
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Erschienen 16. Mai 2006 auf http://log.handakte.de/.
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