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BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn

am 19.11.2008 von http://www.steuerrechtblog.de

BFH-Urteil vom 22.07.2008 - VI R 47/06
Pressemitteilung Nr. 108 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden waren. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern.
Er kann auch nicht zugleich einen Abzug der Buße als Werbungskosten erreichen. Der BFH …

Knöllchen als Arbeitslohn

Rechtslupe / Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat jetzt der Bu…

Richtig so! Geldbußenzahlung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

beck-blog / Natürlich ist es aus staatlicher Sicht alles andere als befriedigend, wenn ein Arbeitgeber bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen Bußgeldvorschriften oder gar nach Straftaten die Zahlung der verhängten Sanktion übernimmt. Dafür wird nun mal nic…

Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung führt nicht notwendig zu Arbeitslohn

STEUERRECHT / BFH-Urteil vom 22.06.2006 - VI R 21/05 Wie aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht, muss eine kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die während der Arbeit…

Bußgelder sind Einkommen

RECHTaktuell / Wenn der Arbeitgeber Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen seiner Arbeitnehmer übernimmt, müssen diese die Zahlung wie zusätzliches Einkommen versteuern. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn überwiegende eigenbetriebliche Interesse vorl…

BFH: Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

STEUERRECHT / BFH-Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06 Pressemitteilung Nr. 73 des Bundesfinanzhofes (BFH): “Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer an…

BFH: Die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung, die während der Arbeitszeit zu tragen ist, muss nicht stets zu Arbeitslohn führen

Steuerblog / Mit Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 21/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen ist. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilli…

bürgerliche Arbeitskleidung

Blickpunkt Recht & Steuern / Nach einem jetzt veröffentlichten URteil des Bundesfinanzhofs ist die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleid…

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