BFH: Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft
am 07.05.2008 von STEUERRECHT
BFH-Urteil vom 19.12.2007 - IX R 11/06
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 48:
“Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06 entschieden.
Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der BFH hat die Auffassung des beklagten Finanzamtes bestätigt, dass diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt; als Termingeschäfte gelten u.a. auch Optionsgeschäfte. Entsprechend …
Verfall einer Option ist kein privates Veräußerungsgeschäft
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Blickpunkt Recht & Steuern / Bei der Frage der Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften widerspricht der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung: Über die Verrechenbarkeit von Verlust…
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