BFH: Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung “Steuerberater”

BFH-Urteil vom 23.02.2010 – VII R 24/09

Presseerklärung Nr. 32 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Mit Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation “Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung” unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem betroffenen Steuerberater lediglich gestattet, auf den beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. erworbenen Fachberatertitel in einer von der Berufsbezeichnung “Steuerberater” räumlich abgesetzten Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. hinzuweisen, während der Steuerberater die gerichtliche Feststellung begehrte, die Fachberaterbezeichnung darüber hinaus auch neben der Berufsbezeichnung “Steuerberater” führen zu dürfen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und urteilte, dass nach dem Steuerberatungsgesetz neben der Berufsbezeichnung “Steuerberater” nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung des Klägers jedoch nicht.

Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom FG getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem St…

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Themen: Verbot , GG , Beruf , Beruf(srecht)

Erschienen 14. April 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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