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BFH: Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen selbständigen Referenten

am 02.07.2008 von STEUERRECHT

BFH-Urteil vom 17.04.2008 - V R 58/05
Pesseerklärung Nr. 65 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. April 2008 V R 58/05 entschieden, dass Umsätze aus der Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundesteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 steuerbefreit sind und sich der Kläger nicht auf ihm günstigeres Gemeinschaftsrecht berufen kann.
Im Streitfall führte der Kläger aufgrund von Verträgen mit der Bundessteuerberaterkammer eintägige, auf den Teilnehmerkreis der Steuerberater beschränkte “Seminare” an verschiedenen von der Bundessteuerberaterkammer und den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten gegen Entgelt durch.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 in der in den Streitjahren geltenden Fassung waren die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen befreit, nicht aber wie nach EG-Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht. Für die Steuerbefreiung nach dem UStG fehlte es daran, dass zwar der Steuerberaterkammer, nicht aber dem Kläger selbst die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden war. Diese ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist für denjenigen beizubringen, der sich für seine Dozententätigkeit auf die Steuerbefreiung beruft. Der BFH betonte, die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Ausnahme von dem erforderlichen Bescheinigungsverfahren gelten soll für externe Dozenten, die bei einer staatlichen Aus- oder Fortbildungseinrichtung unterrichten, finde im UStG keine Stütze.
Mangels Anerkennung …

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Michael Kaiser

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