BFH: Keine Umsatzsteuerpflicht für Briefmarkensammler, der (Teile seiner) Sammlung veräußert und 386.000 DM Erlös erzielt
BFH, vom 29.06.1987, Az. X R 23/82 § 2 Abs. 1 UStG
(1967)
Der BFH hat mit diesem schon betagteren Urteil entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der mit dem Verkauf einer
Briefmarkensammlung einen Gesamterlös von 386.000 DM erzielt, gleichwohl nicht im steuerrechtlichen Sinne “nachhaltig tätig” sein
muss und dementsprechend auch nicht notwendigerweise als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist, wenn er im Rahmen einer aus privaten
Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung Einzelstücke in der Art des Wegtauschens veräußert und Teile der Sammlung
umschichtet oder die Sammlung teilweise oder vollständig veräußert.
Bundesfinanzhof
Urteil
[…]
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Beamter. Seit seinem 15. Lebensjahr sammelt er Briefmarken. Er hatte sich im Laufe der
Jahre eine umfangreiche Deutschland-Generalsammlung aufgebaut, die er in der Vermögensteuererklärung zum 01.01.1974 mit 210.000 DM
ansetzte. Er gibt an, er habe für den Aufbau der Sammlung insgesamt etwa 150.000 DM aufgewandt.
Der Kläger hatte vor Beginn des Streitzeitraums begonnen, eine “Spezialsammlung Berlin” aufzubauen. Auch wollte er sein Vermögen
anderweitig anlegen. Er entschloß sich daher, einen großen Teil der allgemeinen Deutschland-Sammlung aufzulösen. In den Jahren 1974
bis 1977 übersandte er mehrere Teile seiner Deutschland-Sammlung an einen Auktionator. Dieser sortierte die Marken, bewertete sie und
versteigerte sie auf seinen viermal jährlich stattfindenden Auktionen. Erwerber waren verschiedene Kunden. Aus den Versteigerungen
flossen dem Kläger von September 1974 bis Mai 1977 ca. 386.000 DM zu.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das - FA
-) erließ für 1974 bis 1977 Umsatzsteuerbescheide. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat in seiner in
Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1982, 165 veröffentlichten Entscheidung ein nachhaltiges Tätigwerden des Klägers bejaht.
Der Kläger macht mit der Revision geltend: Er sei nicht nachhaltig tätig geworden. Er habe seinerzeit keine Möglichkeit gesehen, für
die aufzugebende Teilsammlung einen einzigen Abnehmer zu finden. Auch sei er sich über den Wert dieser Teilsammlung nicht im klaren
gewesen. Der eingeschaltete Auktionator sei eine Person seines Vertrauens gewesen, der die übersandten unsortierten Partien erst
gesichtet und bewertet habe. Er, der Kläger, habe auf den Gang der Versteigerung keinen Einfluß gehabt. Denn der Auktionator habe
entschieden, wann und zu welchem Mindestgebot versteigert worden sei. Manchmal seien Marken erst nach einem Jahr oder noch später in
die Auktion gebracht worden. Ein Teil der Marken habe überhaupt nicht veräußert werden können und sei ihm 1977 zurückgegeben worden.
Der Kläger beant…
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