BFH zur Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen: Eigenbedarf mindert Nennleistung nicht

BFH-Urteil vom 07.06.2011 – VII R 55/09

Pressererklärung Nr. 79 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 VII R 55/09 zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage Stellung genommen.

Nach den stromsteuerrechtlichen Vorgaben sind kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher geleistet wird. Ein Überschreiten der Leistungsgrenze von 2 Megawatt führt zum Verlust der Steuerbegünstigung. Im Streitfall war die Frage zu klären, ob auch diejenige Strommenge zur Nennleistung gehört, die nicht an Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z.B. zum Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird. Da eine Definition der Nennleistung in den stromsteuerrechtlichen Vorschriften fehlt, oblag es dem BFH diesen Begriff näher zu konkretisieren.

Aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs in die für die Stromsteuerbegünstigung maßgebliche Bezugsgröße hinweist, und den Veröffentlichungen der Elektrizitätswirtschaft, auf denen die Verwaltungsanweisungen beruhen, hat der BFH einen Begriff der Nennleistung entwickelt, nach dem es nur auf die im Dauer…

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Themen: Strom , Stromsteuer , Stromstg

Erschienen 21. September 2011 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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