BFH: Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen
Auszahlungsbetrags pro Stunde
BFH-Urteil vom 17.06.2010 – VI R 50/09
Pressemeldung Nr. 77 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 50/09 entschieden, dass Zuschläge für geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich
gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.
Unter den Voraussetzungen des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn
sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer
einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.
Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben einem
sog. Basisgrundlohn einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der
Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge im Sinne des § 3b EStG der
vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine sog. Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente sie
sich einer speziellen Abrechungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst
aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten.
Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte die Klägerin
in Haftung genommen. Der BFH gab jedoch der Klägerin recht. Nach seiner Au…
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