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BFH: Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine italienische Stiftung

am 28.02.2007 von STEUERRECHT

BFH-Beschluss vom 20.12.2006 - I R 94/02
Presseerklärung Nr. 22 des Bundesfinanzhofes (BFH):
“Körperschaften, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Sie sind dies jedoch nicht, wenn sie beschränkt steuerpflichtig sind, also über inländische Einkünfte verfügen, im Inland aber weder Geschäftsleitung noch Sitz haben.
Diese steuerliche Ungleichbehandlung gemeinnütziger inländischer und ausländischer Körperschaften hatte den I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahre 2004 (Beschluss vom 14. Juli 2004 I R 94/02) bewogen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anzurufen und diesen zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtlichen Diskriminierungsverbote zu sehen sei. Der EuGH hat das durch Urteil vom 14. September 2006 C-386/04‚ Centro die Musicologia Walter Stauffer’ bejaht. Der I. Senat des BFH hat im Anschluss daran nun durch Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02 entschieden, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 (jetzt § 5 Abs. 2 Nr. 2) des Körperschaftsteuergesetzes, der beschränkt steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaften der Körperschaftsteuerpflicht unterwirft, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht anzuwenden ist.
Der BFH hat zugleich grundlegende Aussagen zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemacht, die nicht nur die Steuerbefreiung der Körperschaft, sondern gleichermaßen die Abzugsfähigkeit “grenzüberschreitender” Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (nach § 10b des Einkommensteuergesetzes) betreffen:
Auch eine ausländische Körperschaft muss den deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen; die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig im Ausland genügt nicht. Es muss hiernach sichergestellt sein, dass die ausländische Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke tatsächlich verfolgt. Um eine wirksame Steueraufsicht zu ermöglichen, ist sie gehalten, an der notwendigen Sachaufklärung mitzuwirken. Auf der …

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Michael Kaiser

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