BFH zum „Sozialcatering“

Ein Unternehmen, das für Altenheime in eigenen Großküchen Speisen zubereitet und diese auf eigenen Stationsküchen portioniert sowie danach das verschmutze Geschirr spült und Speisereste entsorgt, steht nicht einem Imbissstand gleich, der Standardspeisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitung anbietet und unterliegt damit nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Lieferungen gem. § 12 II Nr. 1 UStG. Dies entschied der Bundesfinanzhof nach heute veröffentlichtem Urteil vom 12.10.2011 auf Revision der Klägerin (Betreiberin mehrerer Altenheime und Rechtsnachfolgerin eines solchen Unternehmens) gegen das Urteil des Finanzgerichtes. Die Klägerin beantragte vorliegend, ihre Umsatzsteuerbescheide aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 dahingehend abzuändern, dass sie Leistungen nach dem ermäßigten Steuersatz von 7% erbracht habe und die Bescheide dementsprechend zu mindern. Zur Frage, wann eine im Schwerpunkt Dienstleistung oder Lieferung vorliegt, führt der BFH aus: Soweit nach dieser Rechtsprechung erst aufgrund zusätzlicher Dienstleistungselemente wie dem Endreinigen von Geschirr (BFH-Urteil in BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, Leitsatz 1), dem Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr (BFH-Urteil in BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482, Leitsatz) oder der Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck (BFH-Urteil in BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673, unter II.6.) von einer sonstigen Leistung ausgegangen wurde, hält der Senat hieran nur für den Fall fest, dass Leistungsgegenstand lediglich Standardspeisen sind (Fortführung der Rechtsprechung). Denn Leistungen eines Partyservices, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 75), sind nur dann keine sonstigen Leistungen, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272, Leitsatz 1 zweiter Gedankenstrich). Die Zubereitung anderer als bloßer Standardspeisen kann daher auch ohne zusätzliches Dienstleistungselement, wie z.B. dem Abräumen und Endreinigen von Tischen…

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Themen: Öffentliches Recht , Bfh , Senat , Gerichtsentscheidungen , Schwerpunkt , Ustg , Bundesfinanzhof

Erschienen 4. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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