BFH: Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden
am 11.07.2007 von STEUERRECHT
BFH-Urteil vom 28.03.2007Â - X R 15/04
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 60:
“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind im Fall einer Betriebsaufgabe Schuldzinsen für betrieblich begründete Betriebsausgaben nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Im Urteil vom 28. März 2007 X R 15/04 hat der BFH nun erkannt, dass Verwertungshindernisse nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen, wenn sie ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.
Werden Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten –gleichgültig zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind– nun diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Werden diese Wirtschaftsgüter dann im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Im Streitfall hatte der Kläger bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 190.000 DM (zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses sowie Fahrzeuge) aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt. Das betriebliche Darlehen valutierte im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit 130.000 DM. Der Kläger nutzte die Büroräume dann im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Der BFH erkannte die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers an. Es stehe nicht im Belieben des Unternehmers, im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich …
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