Mehrfamilienhaus mit Familienwohnheim
Rechtslupe | 18. März 2009 — Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a…
BFH-Urteil vom 26.02.2009 - II R 69/06
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 25:
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 II R 69/06 entschieden, dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Damit ist der BFH nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, die bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a. Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen Ehegatten übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von einem Ehegatten als Büro genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen Rechts. Das Büro war an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet.
Der BFH teilte weder die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 gestützte Auffassung des Finanzamts, dass die Steuerbefreiung in diesem Fall in vollem Umfang zu versagen sei, noch die Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerbefreiung könne in vollem Umfang beansprucht werden. Vielmehr entschied er, dass die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des Ehegatten sah der BFH als unerheblich an, da es innerhalb des Wohnbereichs der Ehegatten belegen war und tatsächlich von einem der Ehegatten genutzt wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung hingegen aus, weil der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führe.
Für die Zukunft hat das BFH-Urteil nur noch eine eingesc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. März 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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