BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs verfassungswidrig
am 18.07.2007 von STEUERRECHT
BFH-Beschluss vom 19.04.2007 - IV R 4/06
Pressemitteilung Nr. 62 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 wurde der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug für Personengesellschaften eingeschränkt. Die Neuregelung sieht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, dass Ergebnisse aus sog. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei der Ermittlung des Verlustvortrags nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung soll auch für Erhebungszeiträume vor 2007 gelten.
Der IV. Senat des BFH hatte vor diesem Hintergrund über einen Fall zu entscheiden, der die Kürzung des Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im Erhebungszeitraum 2000 betraf (IV R 4/06). Der BFH hielt die rückwirkende Anwendung der Neuregelung für verfassungswidrig, soweit danach der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters geltende Gesetz vorsah. Er hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 19. April 2007 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der BFH ist der Auffassung, dass es sich bei der rückwirkenden Schlechterstellung um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sogenannte echte Rückwirkung handelt, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Dispositionen vor Verkündung des JStG 2007 getroffen wurden.
Zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots rechtfertigen könnten, hat der BFH verneint. Durch die Neuregelung werde entgegen der in der Gesetzesbegründung vertretenen Ansicht …
Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs
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