BFH: Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen
BFH-Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07 BFH-Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06
Pressemitteilung Nr. 42 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten
Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer
doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte
und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.
Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus
beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt.
Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu
können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte
Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom
Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen
Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven
unterhalten.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils
nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe
der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem
Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem weiteren…
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