BFH: Popcorn im Kino unterliegt als Lebensmittel-”Lieferung” dem ermäßigten Steuersatz

BFH, Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 3/07§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Verkauf von Popcorn u.a. in einem Kino um eine Lieferung handelt, welche nicht dem Regelsteuersatz, sondern der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt. Zuvor war das Finanzgericht von einer Dienstleistung ausgegangen, die dem Regelsteuersatz unterliege, weil im Foyer des Kinos Stehtische, Barhocker oder andere Sitzgelegenheit vorhanden seien, so dass nach Auffassung des Gerichts keine Lieferung (”zum Mitnehmen”) erfolgt sei, sondern Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben wurden. Im Wege der Vorabentscheidung entschied der EuGH, dass eine Lieferung vorliege, wenn keine Dienstleistungen, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, überwiegen. Dies sei bei einem Kino mit Sitzgelegenheiten im Foyer nicht der Fall. Dementsprechend qualifizierte der Senat die Abgabe von Popcorn und Nachos auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten (wo selbige verzehrt werden könnten) als Lieferung. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesfinanzhof

Urteil

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt an mehreren Standorten in Deutschland Kinos.

Neben diversen Süßwaren und Getränken können Kinobesucher in den Foyers auch Popcorn und Tortilla-Chips (Nachos) in verschiedenen Größen erwerben. An den Verkaufsständen selbst sind keine Verzehrtheken angebracht. In den Foyers der Kinos befinden sich jedoch in unterschiedlicher Anzahl jeweils Stehtische, Barhocker, zum Teil Sitzbänke, Stühle, Sitztische und teilweise sog. Stehboards bzw. Wandtresen. Es sind jedoch nicht in allen Kinos sämtliche der genannten Einrichtungsgegenstände vorhanden. In einzelnen Kinosälen sind Getränkehalter an den Kinosesseln angebracht. Sonstige Ablageflächen sind in den Kinosälen nicht vorhanden.

Das Popcorn wird in einer Popcornmaschine hergestellt und in einem Tresenwärmer warmgehalten, der bei Bedarf wieder nachgefüllt wird. Die Nachos bezieht die Klägerin in kleineren Packungen von anderen Unternehmern, erwärmt sie im Tresenwärmer und bietet als Ergänzung hierzu Saucen in kleinen Portionen an, die sie in größeren Mengen von anderen Unternehmern bezieht und zum Teil erwärmt.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2005 erklärte die Klägerin die Umsätze aus dem Verkauf des Popcorns und der Nachos mit dem ermäßigten Steuersatz. Abweichend davon setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Vorauszahlungsbescheid für den Monat Juni 2005 vom 5. September 2005 die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines in “Entscheidungen der Finanzgerichte” (EFG) 2007, 1044 veröffentlichten Urteils führte das Fin…

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Themen: Eugh , Bfh , Europäischer Gerichtshof , Steuern , Urteile & Beschlüsse , Lebensmittel , Kino , Popcorn , Bundesfinanzhof , Steuersatz , Lieferung , Ermäßigt

Erschienen 14. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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