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BFH: Parkverbilligung für Kunden mindert nicht den Umsatz des Einzelhändlers

am 14.07.2006 von Steuerblog

Einkaufen in der Innenstadt mag reizvoll sein – stellt die Kunden aber vor Herausforderungen: Wie hinkommen, wo parken und wie den Einkauf transportieren?
Innenstadt-Geschäfte werben um Kunden u.a. damit, dass sie Parkentgelte oder Beförderungskosten für den öffentlichen Nahverkehr ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu Umsätzen kommt. Für den Verkäufer stellt sich dann die Frage, ob diese „Dreingabe“ die Bemessungsgrundlage seiner Umsätze und damit die von ihm abzuführende Umsatzsteuer mindert.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag die Fallgestaltung vor, dass der Unternehmer (ein Innenstadt-Geschäft) seinen Kunden ein Parkchip ausgibt, der bei einem Dritten (Parkhausbetreiber oder Nahverkehrsunternehmen) einzulösen ist. Der BFH entschied, dass der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis für die Ware nicht durch den Wert der ausgegebenen Parkchips gemindert wird. Der Unternehmer verschafft seinem Kunden insoweit nur die Möglichkeit des verbilligten Bezuges einer Leistung eines Dritten (hier des Parkhausbetreibers). Dies lässt den vereinbarten und vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis unberührt. Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe eines „Werbegeschenks“, dessen Bezug für das Unternehmen den Verkäufer zwar zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, wenn im Beschaffungspreis Umsatzsteuer enthalten ist, die den vereinbarten Kaufpreis aber unberührt lässt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2006 - V R 33/03).
Etwas anderes käme bei Erstattung von Bargeld an den Kunden in Betracht: Dann hätte er in Höhe des erstatteten Bargeldes weniger für die empfangene Leistung aufgewendet und das „Entgelt“ wäre entsprechend niedriger. Die ausgegebenen Parkchips stellen aber kein allgemeines Zahlungsmittel dar. Im entschiedenen Fall kam eine Entgeltminderung auch nicht unter dem Aspekt von „Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheinen“ in Betracht, weil diese Gutscheine nur dann zu Entgeltminderungen führen, wenn sie beim ausgebenden Unternehmen selbst oder doch in derselben Leistungskette eingelöst werden; nur dann hat der Kunde für die empfangene Leistung entsprechend weniger aufgewendet.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom  05.07.2006
Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt  Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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