Optionskosten bei Nichtausübung
Blickpunkt Recht & Steuern | 27. Juni 2007 — Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des…
BFH-Urteil vom 03.05.2007 - VI R 36/05
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 55:
“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führt allerdings erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, zu denen auch Optionskosten zählen.
Der BFH hat mit Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05 entschieden, dass die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Optionsrechte nicht ausgeübt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 1997 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juni 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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