BFH: Optionskosten sind bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten abziehbar
am 27.06.2007 von http://www.steuerrechtblog.de
BFH-Urteil vom 03.05.2007 - VI R 36/05
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 55:
“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führt allerdings erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, zu denen auch Optionskosten zählen.
Der BFH hat mit Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 36/05 entschieden, dass die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Optionsrechte nicht ausgeübt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 1997 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht …
Optionskosten bei Nichtausübung
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Verfall einer Option ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Blickpunkt Recht & Steuern / Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzh…
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BFH: Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
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bürgerliche Arbeitskleidung
Blickpunkt Recht & Steuern / Nach einem jetzt veröffentlichten URteil des Bundesfinanzhofs ist die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleid…
