Abzug berufsbedingter Wegekosten bei Behinderten
Rechtslupe | 10. Juni 2009 — Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfal…
BFH-Beschluss vom 05.05.2009 - VI R 77/06
Pressemeldung Nr. 46 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Mai 2009 entschieden. § 9 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts.
Im Streitfall suchte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 v. H. beträgt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €) berücksichtigt wissen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH hat nun entschieden, dass die von der Klägerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfer…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Juni 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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