BFH: Kosten einer teils beruflich, teils privat veranlassten Auslandsreise: Können gemischt veranlasste Aufwendungen aufgeteilt
werden?
BFH-Urteil vom 20.07.2006 - VI R 94/01
Pressemitteilung Nr. 43 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich
veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses sogenannte Aufteilungs- und Abzugsverbot
hat der BFH aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes entnommen. Der VI. Senat des BFH möchte nun an dieser strikten Beurteilung
nicht mehr festhalten und befürwortet eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur
Verfügung steht. Er hat deshalb mit Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01 den Großen Senat des BFH angerufen und ihm die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten und nicht
abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.
In dem zugrundeliegenden Streitfall besuchte der Kläger, der als EDV-Controller angestellt war, eine führende Computer-Messe in den
USA. An vier Tagen des insgesamt sieben-tägigen USA-Aufenthalts nahm der Kläger an verschiedenen beruflichen Fachveranstaltungen
teil. Drei Tage standen ihm für private Aktivitäten zur Verfügung. Der Kläger machte die Aufwendungen für die USA-Reise als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte zunächst nur die Tagungsgebühren
an. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht auch die Aufwendungen für vier Übernachtungen und entsprechende
Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte. Die Kosten des Hin- und Rückflugs teilte das Finanzgericht auf und erkannte sie zu 4/7
als Werbungskosten an. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit seiner Revision.
Der zuständige VI. Senat des BFH ist der Auffassung, dass das Finanzgericht die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise zu Recht
aufgeteilt und teilweise als Werbungskosten berücksichtigt hat. Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Prinzip
der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkei…
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