BFH: Kosten einer teils beruflich, teils privat veranlassten Auslandsreise: Können gemischt veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden?
am 13.09.2006 von STEUERRECHT
BFH-Urteil vom 20.07.2006 - VI R 94/01
Pressemitteilung Nr. 43 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses sogenannte Aufteilungs- und Abzugsverbot hat der BFH aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes entnommen. Der VI. Senat des BFH möchte nun an dieser strikten Beurteilung nicht mehr festhalten und befürwortet eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Er hat deshalb mit Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01 den Großen Senat des BFH angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.
In dem zugrundeliegenden Streitfall besuchte der Kläger, der als EDV-Controller angestellt war, eine führende Computer-Messe in den USA. An vier Tagen des insgesamt sieben-tägigen USA-Aufenthalts nahm der Kläger an verschiedenen beruflichen Fachveranstaltungen teil. Drei Tage standen ihm für private Aktivitäten zur Verfügung. Der Kläger machte die Aufwendungen für die USA-Reise als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte zunächst nur die Tagungsgebühren an. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht auch die Aufwendungen für vier Übernachtungen und entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte. Die Kosten des Hin- und Rückflugs teilte das Finanzgericht auf und erkannte sie zu 4/7 als Werbungskosten an. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit seiner Revision.
Der zuständige VI. Senat des BFH ist der Auffassung, dass das Finanzgericht die …
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