BFH: Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
BFH-Urteil vom 25.10.2011 – VII R 55/10
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 5:
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10 entschieden, dass das Finanzamt versehentlich zu viel
angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf
Jahre verstrichen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückforderungsanspruch, der in fünf Jahren verjährt. Auf den Zeitpunkt der
Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der
für den Steuerpflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe
Steuererstattung ausgezahlt, die der Steuerpflichtige stillschweigend vereinnahmte. Erst mehr als fünf Jahre, nachdem es den
Einkommensteuerbescheid zuletzt geändert hatte, erkannte das Finanzamt seinen Fehler, korrigierte die Anrechnungsverfügung und
verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückforderungsbesc…
» Vollständiger Artikel