BFH klärt Abschreibungsfragen bei Windkraftparks
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Investoren, die sich an einem Windkraftpark-Fonds beteiligen, können ihren Anteil an den Kosten für den zur Bauleitung und
Koordination des Windkraftparks nicht sofort als absetzen: Vielmehr gehören diese Aufwendungen zu den und müssen somit über die ganze
abgeschrieben werden. Das hat
der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden (Az. IV R 15/09).
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Fonds, der zwölf Windkraftanlagen betrieb. Bauleitung und Koordination bis zur
Fertigstellung des Windkraftparks wurde einer anderen Gesellschaft übertragen. Streitig war, als was die Kosten für
Platzierungsgarantie, Prospekterstellung/-prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung zu qualifizieren sind – als
Betriebs- oder als Anschaffungskosten.
Die Antwort des BFH: In dem Fonds werden verschiedene Verträge gebündelt, die bei Eintritt der Gesellschafter schon abgeschlossen
sind. Daher haben die Gesellschafter gar keinen unternehmerischen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept des Fonds. Aus der
Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums
an den Windkraftanlagen und sind daher als Anschaffungskosten zu behandeln.
Ein Windrad, drei Wirtschaftsgüter
In einer weiteren Entscheidung klärt der BFH, wie die Fondsgesellschaft die der Anlagen abzuschreiben hat. In dem Fall ging es um vier
Windkraftanlagen, deren Herstellungskosten der Fonds auf einem Konto als „technische Anlage“ buchte und insgesamt über 16 Jahre
abschrieb.
Der BFH fordert indessen, zwische…
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