Künftige Gesetzesänderung und heutige Gerichtsverfahren
Blickpunkt Recht & Steuern | 20. Dezember 2006 — Wegen geplanter Gesetzesänderung können keine Gerichtsverfahren ausgesetzt werden, nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch …
BFH-Urteil vom 29.11.2006 - VI R 14/06
Pressemeldung Nr. 70 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Mit Urteil vom 29. November 2006 VI R 14/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist. Damit scheidet eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus.
In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob für einen Arbeitnehmer von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn er negative andere Einkünfte von mehr als 410 € erzielt hat. Diese Frage hat der BFH bereits mit Urteil vom 21. September 2006 VI R 47/05 bejaht, so dass der Arbeitnehmer eine Steuererstattung auch ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist für einen Antrag auf Veranlagung erhalten konnte. Schon im Vorfeld jener Entscheidung war es zu einer Initiative des Gesetzgebers gekommen, die auf eine Änderung der einschlägigen Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abzielte. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde zwischenzeitlich eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, wonach für die sog. Amtsveranlagung “allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen“ sind. Dieser Änderung soll rückwirkende Bedeut…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2006 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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