BFH: Keine Pflicht der Steuerberatungsgesellschaft zur Namensänderung bei Widerruf der Bestellung des Namenspatrons wegen Vermögensverfalls
am 23.04.2008 von http://www.steuerrechtblog.de
BFH-Urteil vom 04.03.2008 - VII R 12/07
Pressemeldung Nr. 42 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. März 2008 VII R 12/07 entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen darf, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitfall geht es um eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die aus der Einzelpraxis eines Steuerberaters hervorgegangen ist. Die Bestellung dieses Steuerberaters ist inzwischen wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Er hat seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Steuerberater übertragen, ist jedoch Geschäftsführer der GmbH geblieben. Die GmbH möchte weiterhin seinen Zunamen in ihrer Firma führen. Das hat die Steuerberaterkammer beanstandet. Sie meint, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer verbiete die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Sie befürchtet, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetzen. Da die GmbH sich weigert, ihre Firma zu ändern, hat die Steuerberaterkammer deren Zulassung widerrufen.
Der BFH hat das missbilligt und den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer aufgehoben. Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma der Gesellschaft sei nur dann unzulässig, wenn von ihr eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes ausgehe, wie es z.B. bei einem Widerruf wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des namensgebenden Steuerberaters der Fall sein mag. Ein Widerruf wegen Vermögensverfalls beruhe hingegen typischerweise …
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