BFH: Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit des Betriebs von Geldspielautomaten
am 14.02.2007 von http://www.steuerrechtblog.de
BFH-Urteil vom 23.11.2006 - V R 67/05
BFH-Urteil vom 23.11.2006 - V R 51/05
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 16:
“Nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 –Linneweber und Akritidis– gilt die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht nur für die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken, sondern auch für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind.
Daraus folgte, dass die deutsche Regelung in § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG, die Steuerfreiheit nur für Umsätze in öffentlichen Spielbanken zuließ, gemeinschaftsrechtswidrig war.
“Private” Betreiber von Geldspielautomaten versuchten darauf hin, die gemeinschaftsrechtlich gebotene Steuerfreiheit für ihre Umsätze in vergangenen Jahren rückwirkend trotz bestandskräftiger Steuerfestsetzung zu erhalten.
Mehrere Revisionsverfahren zu dieser Frage kamen vor den Bundesfinanzhof (BFH). Mit Urteilen vom 23. November 2006 verneinte er die Änderungsmöglichkeit.
Im Urteilsfall V R 67/05 griff eine GmbH, die Geldspielautomaten betrieb, die bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung für 1993 aus dem Jahr 1994 an. Nach dem o.g. Linneweber-Urteil des EuGH legte sie im Jahr 2005 Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1993 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie berief sich auf das EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C 208/90 –Emmott–, demzufolge ein Mitgliedstaat, solange er eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, sich nicht auf Bestandskraft einer Steuerfestsetzung berufen dürfe, wenn der Steuerpflichtige seinen richtlinienkonformen Anspruch geltend gemacht habe und die Geltendmachung des Anspruchs praktisch unzumutbar erschwert und versperrt gewesen sei.
Im Verfahren V R 51/05 legte eine …
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