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BFH: Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen

am 27.05.2006 von http://steuerblog.blindwerk.de

Mit Urteil vom 4. April 2006 VI R 44/03 hat der Bundesfinanzhof (BFH) abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist.
Anders als bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht vor.
Sachverhalt:
In dem entschiedenen Fall war der Kläger, ein junger Mann, für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig gewesen und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend.
Nach Ansicht des Finanzamts verblieben dem Kläger für die Lebensführung nur unzureichende Beträge; es sei deshalb von einer unzutreffenden Besteuerung auszugehen. Obwohl der BFH bereits mehrfach entschieden hatte, dass der tatsächliche Aufwand bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen nicht zu überprüfen ist, schätzte das Finanzamt die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an.
Entscheidung:
Der BFH sah sich deshalb genötigt, mit dem Urteil vom 4. April 2006 nochmals auf seine Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht. Das Urteil gibt im Übrigen einen anschaulichen Überblick über die einschlägigen Kostenarten (Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Umzugskosten), die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen können.
Zur Entscheidung des BFH vom 04.04.2006
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 24.04.2006
Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer, Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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