BFH: Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich ausländerrechtlich nur geduldet in Deutschland aufhalten
am 09.05.2007 von STEUERRECHT
BFH-Urteil vom 15.03.2007 - III R 93/03
Presseerklärung Nr. 42 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2007 III R 93/03 haben ausländische Staatsangehörige keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld für Ausländer gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und gilt für alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern mit Duldungsstatus steht aber auch nach der Neuregelung kein Kindergeld zu
Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Kläger mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Ausländerrechtlich war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm auch für den davor liegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse ab. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitze eines in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Aufenthaltstitels sei. Ausländischen Staatsangehörigen, die ausländerrechtlich nur geduldet seien, stehe dagegen kein Kindergeld zu, auch wenn sie sich - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den …
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich studiere in Deutschald seit 2005 und habe die Aufenthaltserlaubnis §16 Abs.1. Seit 03.2007 mit mir lebt meine Familie - Ehefrau und 6 -Jarige Tochter. Sie haben auch die Aufenthaltserlaubnis §30.
Haben wir einen Anspruch auf das Kindergeld?
Wenn meine Frau ein Kind in Deutschland bekommt, haben wir auch den Anspruch auf Kindergeld?
Mit freundlichen Grüßen G. K-Muratov
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