BFH: Kein Ermessen des Finanzamts zur Wahrung des Finanzgeheimnisses!
BFH, Beschluss vom 14.07.08 VII B 92/08 - Trotz der „Ausspionierung durch Videoüberwachung, der Abhöraffären und des Handels mit
Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf “informationelle Selbstbestimmung”" gibt
es für Finanzämter keinen Spielraum zur Wahrung des Finanzgeheimnisses. So sieht es der Bundesfinazhof. Recht unverhohlen kritisierte
der BFH gleichzeitig die zahlreichen Vorgaben des Gesetzgebers selbst, wegen der „mannigfachen Durchbrechungen des
Steuergeheimnisses”.
Es ist schon selten, dass eine derart deutliche Kritik am Gesetzgeber durch ein Obergericht erfolgt, ohne dass eine Normenkontrolle
beim Bundesverfassungsgericht eingeht. Nimmt man diese Kritik des obersten Finanzgerichts ernst, so sind dringend Reformen („Daten-”)
Schutzrecht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nötig. Das Problem liegt schon in der Aufspaltung in Steuer-, Banken-, Datenschutz-,
Strafrechtsnormen und Verwaltungsgesetzen und -vorschriften. Deren Zielsetzungen sind nicht oder wenig miteinander koordiniert. Die
geplante Reform des BDSG betrifft z. B. allein die Einführung des Scoring im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nötig wäre vielmehr ein
einheitliches und konsequent eingeführtes Schutzniveau von persönlichen Daten.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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BFH: Zum Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Schmiergeldzahlungen
PM zu BFH, Beschluss vom 14.07.08 VII B 92/08 - „In Zeiten der Ausspionierung durch Videoüberwachung, der Abhöraffären und des
Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf “informationelle
Selbstbestimmung”, wieder deutlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte
und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der
kenntnisreichen Finanzbehörden auf dem Spiel.
Wenig bekannt sind allerdings die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von
Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen
sind.
Zu dieser letzten Gruppe gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den
Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen. Im Rahmen umfangreicher Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den 90er
Jahren hatte der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige
Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden in die Regelung aufgenommen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10
Einkommensteuergesetz).
Diese Mitteilungspflic…
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