BFH: Information des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten
BFH-Beschluss vom 15.01.2008 - VII B 149/07
Pessemitteilung Nr. 18 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. Januar 2008 (Az. VII B 149/07) entschieden, dass ein Finanzamt (FA) nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist.
Das Steuergeheimnis schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz jedoch nicht einschränkungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125c des Beamt…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abgabenordnung , Dienstvorgesetzter Beamtenrecht
Erschienen 20. Februar 2008 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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Beamtenrecht: Steuergeheimnis schützt nicht vor Disziplinarverfahren
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Arge Kontakt Finanzamt: Das Finanzamt, die Arbeitsagentur und die Nebeneinkünfte
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