BFH: Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften
BFH-Urteil vom 25.06.2009 – IX R 42/08
Pressemeldung Nr. 80 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Kapitalbeteiligungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 in einem Fall, in dem die Klägerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Auflösungsverlust erlitten hatte. Diesen Auflösungsverlust setzten das Finanzamt (FA) wie auch das Finanzgericht (FG) nur zur Hälfte an. Im Verhältnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft gilt das sog. Halbeinkünfteverfahren (ab 2008: Teileinkünfteverfahren): Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit Körperschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft dadurch berücksichtigt, dass sie nur zur Hälfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Wenn man nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Denn wären seine Einnahmen zur Hälfte steuerfrei und könnte er trotzdem seine Ausgaben in vollem Umfang abziehen, hätte er einen doppelten steuerlichen Vorteil. Fallen indes keine Betriebsverm…
» Vollständiger ArtikelThemen: Einkommensteuer , Estg , Finanzamt , Insolvenz , Kapitalvermögen , Bfh 25.06.2009
Erschienen 2. September 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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