BFH: Häusliches Arbeitszimmer für Hochschullehrer und Richter nicht steuerlich abziehbar
Viele Arbeitnehmer arbeiten von zu Hause aus – lassen sich doch viele berufliche Tätigkeiten über Computer und Internetanbindung von
dort aus erledigen. Wie der nun aber entschied, muss das auch Sinn machen in Hinblick auf die Art des Berufs. Ist
die Tätigkeit tatsächlich dazu geeignet in einem häuslichen Zimmer ausgeübt zu werden? Davon hängt es ab, ob Aufwendungen für
häusliche Arbeitszimmer steuerlich abgezogen werden können. Es muss Mittelpunkt des Berufes sein können, um steuerlich berücksichtigt
werden zu können.
Jahressteuergesetz 2010
Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein muss, um einen geltend machen zu können: Entweder steht ein anderer
Arbeitsplatz nicht zur Verfügung oder das häusliche Arbeitszimmer ist Arbeitsmittelpunkt.
In den hier vorliegenden beiden Fällen ging es um häusliche Arbeitszimmer von Hochschullehrern und Richtern. Das klingt auf den
ersten Blick widersprüchlich. Der Bundesfinanzhof hatte genauer zu untersuchen, ob das auch auf den zweiten Blick eine fragliche
Forderung ist.
und Richter: Privates
Arbeitszimmer abziehbar?
Der BFH entschied, dass der Arbeitsmittelpunkt eines Hochschullehrers vorrangig die Universität beziehungsweise der Hörsaal ist. Auch
der Arbeitsplatz des Richters sei vielmehr der des Gerichts und des Gerichtssaals als ein Zimmer zu Hause. In Universität und…
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