BFH Gr. Senat: Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen

Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) die Abkehr vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot sowohl für beruflich bzw. betrieblich als auch privat veranlasste Aufwendungen erklärte, befasste sich das Gericht in zwei aktuellen Urteilen erneut mit dieser Problematik.

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erlangung einer Zusatzqualifikation sind nach Auffassung der obersten deutschen Steuerrichter teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten (z.B. wandern, radfahren) lässt (Urteil vom 21.04.2010, VI R 66/04). Die Reisekosten sind anhand der Zeitanteile aufzuteilen, die auf beruflich veranlasste Fachvorträge und auf sportliche Aktivitäten entfallen. Da es sich bei dem Praxisteil der Fortbildung um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet handelte, sind die auf diese Zeitanteile entfallenden Reisekosten gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit nicht abzugsfähig, während die auf Fachvorträge entfallende Zeitanteile steuermindernd geltend gemacht werden können.

Auch die Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise einer Englischlehrerin können entspr…

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Themen: Rechtsprechung , Radfahren , Bfh Aktuell

Erschienen 7. Juni 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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