BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

BFH-Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 31/07 BFH-Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 63/06 BFH-Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 79/06

Pressemitteilung Nr. 9 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Berei…

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Themen: Einkommensteuer , Estg , Selbständige Arbeit

Erschienen 3. Februar 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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