BFH: Ermäßigte Umsatzsteuer für Popkorn und Nachos im Kino

BFH, Urteil vom 18.02.09, Az. V R 90/07 – Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2009 V R 90/07 betraf die Frage, ob die Abgabe von zuvor für die Kinobesuche erwärmten Popcorn und Nachos als eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung (vgl. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes UStG ) zu beurteilen ist, oder ob es sich lediglich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln handelt, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der auf bestimmte Positionen des Zolltarifs verweisenden Anlage hierzu dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Allein das Erwärmen der Speisen erlaube noch nicht die Beurteilung als sonstige Leistung, wenn keine zusätzlichen Dienstleistungselemente wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten hinzukämen. [BFH, PM Nr. 67 vom 05. August 2009]

BFH, Urteil vom 18.02.09, Az. V R 90/07 – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino Leitsätze BFH Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen. Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement –wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten– voraus. Entscheidung

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kinokomplex. Im Eingangsbereich zu den Kinosälen werden an Verkaufstheken Nahrungsmittel wie Popcorn, Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis –von der Klägerin als Fingerfood bezeichnet– verkauft.

Das Popcorn wird in einer eigens hierfür eingerichteten Popcorn-Küche aus Rohstoffen (Mais, Öl und Salz oder Zucker) auf Vorrat produziert und in Plastikbeuteln (sog. “Sleeves” mit ca. 2 kg Inhalt pro Beutel) verpackt und gelagert. Diese Sleeves werden je nach Bedarf in größere, offene Wärmebehälter in der Verkaufstheke des Kinokomplexes entleert. Aus diesen Behältern wird für die Kunden die gewünschte Menge Popcorn in dafür vorgesehene Papiertüten erwärmt abgefüllt. Die Klägerin verkauft außerdem Sleeves an die benachbarten Standorte der X-GmbH. Die Hot Dogs werden erwärmt und unter Zugabe eines Dressings, welches der Kunde aus einer Angebotspalette wählen kann, verkauft. Ebenso werden die Nachos erwärmt und mit einer Auswahl von zwei Saucen in einer zweigeteilten Plastikschale angeboten. Die übrigen Nahrungsmittel werden durch die Klägerin nicht bearbeitet.

Die Klägerin unterwarf die Umsätze aus den von ihr verkauften Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte die Prüferin zu …

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Themen: Urteile , Umsatzsteuer , Bfh , Kino , Ustg , Dienstleistung
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 7. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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