BFH: Erbschaftsteuer: Keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten
am 15.08.2007 von STEUERRECHT
BFH-Beschluss vom 20.06.2007 - II R 56/05
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 65:
“Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen. Ehegatten kommen ferner in den Genuss des höchsten Freibetrages von 307 000 Euro und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Für eingetragene Lebenspartner gelten diese Regelungen jedoch nicht. Eingetragene Lebenspartner haben auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf, bei der Erbschaftsteuer wie Ehegatten behandelt zu werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 20. Juni 2007 II R 56/05 entschieden.
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Die Partnerin verstarb später und wurde von der Klägerin beerbt. Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III, die die höchsten Steuersätze aufweist, fest. Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Sie machte geltend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft im Zivilrecht mit der Ehe gleichgestellt sei. Dass müsse auch für die Erbschaftsteuer gelten.
Der BFH hat demgegenüber die Einordnung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Steuerklasse III gebilligt und …
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