Frauendiskriminierung mittels Steuerbefreiung
Rechtslupe | 1. Juli 2009 — Der Bundesfinanzhof hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Fei…
BFH-Beschluss vom 27.05.2009 – VI B 69/08
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 54:
“Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 VI R 69/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung bestätigt, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, nicht nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. § 3b EStG führe auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
Eine Flugbegleiterin wurde nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unberührt. Die Klägerin machte geltend, trotz des Beschäftigungsverbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.
Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3b EStG seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3b EStG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden.
Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juli 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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