BFH: Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

BFH-Urteil vom 14.07.2010 – X R 34/08

Presseerklärung Nr. 75 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst.

Nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.

Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Der BFH hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben – gemes…

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Themen: Einkommensteuer , Estg , Bmf-schreiben

Erschienen 1. September 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

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