BFH: Bewirtungskosten eines Steuerpflichtigen, der nicht als Bewirtender auftritt, unterliegen weder der Kürzung noch den besonderen Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG
am 06.08.2008 von http://www.steuerrechtblog.de
BFH-Urteil vom 19.06.2008 - VI R 48/07
Presseerklärung des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 73:
“Mit Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 48/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen seines Arbeitgebers übernimmt, diese Kosten ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen darf.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Nachdem der BFH im ersten Rechtsgang die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten des Klägers bejaht und die Sache wegen der Höhe der Aufwendungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung erneut ab, der Kläger habe die gesetzlichen Nachweisanforderungen in § 4 …
BFH: Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein
STEUERRECHT / BFH-Urteil vom 11.01.2007 - VI R 52/03 Presseerklärung Nr. 17 des Bundesfinanzhofes (BFH): “Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen en…
BFH: Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung
STEUERRECHT / BFH-Urteil vom 18.09.2007 - I R 75/06 Pressemitteilung Nr. 110 des Bundesfinanzhofes (BFH): “Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit…
Bewirtung bei Schulungsveranstaltungen
Blickpunkt Recht & Steuern / Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach einem heute ver&o…
BFH: Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein
STEUERRECHT / BFH-Urteil vom 01.02.2007 - VI R 25/03 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 27: “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03 seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abzie…
BFH: Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes können vollständig abziehbar sein
Steuerblog / Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten…
Weitere Entscheidungen des BFH (11.07.2007)
STEUERRECHT / Folgende weitere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) wurden mit Datum von heute (27.06.2007) veröffentlicht: - BFH-Urteil vom 07.06.2007 - I R 27/06 (Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft vermittelte…
