BFH: Bewertung von Jahreswagenrabatten

BFH-Urteil vom 05.09.2006 - VI R 41/02

Pressemeldung des Bundesfinanzhof (BFH) Nr. 51:

“Mit Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der verbilligten Überlassung eigener Produkte des Arbeitgebers (hier: sog. Jahreswagen) entschieden. Ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Produkten des Arbeitgebers gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach dem Urteil des BFH grundsätzlich wählen darf.

Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Die andere Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 3 EStG) geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher, als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag. Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % des Angebotspreises und ein Rabatt-freibetrag von bis zu 1 080 € abzuziehen.

Unterschiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im erst…

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Themen: Steuer , Einkommensteuer , Jahreswagerabatte BFH Urteil

Erschienen 11. Oktober 2006 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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