BFH: Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß
am 28.12.2006 von http://www.steuerrechtblog.de
BFH-Urteil vom 18.10.2006 - IX R 28/05
Pressemitteilung Nr. 77 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 entschieden.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG (in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung) können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus im gleichen Kalenderjahr getätigten privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). Der sog. vertikale Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, scheidet damit aus. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber noch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr nicht ausgeglichenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit etwaigen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres oder der folgenden Jahre zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
Im Streitfall hatte der Kläger Verluste aus Aktiengeschäften erlitten und wollte sie mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbetrieb verrechnen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab.
Mit seiner Revision machte der Kläger ohne Erfolg geltend, die für private Veräußerungsgeschäfte geltenden besonderen Verlustausgleichsregelungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und seien deshalb verfassungswidrig.
Dem folgte der BFH nicht. Dass Verluste aus …
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