BFH zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen
BFH-Urteil vom 22.10.2009 – VI R 7/09
Pressemeldung Nr. 109 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 7/09 ließ der Bundesfinanzhof (BFH) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den
behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter
Gegenwert blieb dabei außer Betracht.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen. zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist diese Steuerermäßigung
allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.
Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner
außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in
einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die
von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades
sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000 DM in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM und
den Pfl…
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