BFH: Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung abziehbar

BFH-Urteil vom 02.09.2010 – VI R 11/09

Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 103:

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2. September 2010 VI R 11/09 entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.

Die Ehefrau des Klägers wurde wegen einer schweren Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse operiert. Im Anschluss an die Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain. Das Präparat ist weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen. Zu der alternativen Krebsabwehrtherapie hatte der Hausarzt, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, geraten, da eine konventionelle Chemotherapie wegen des geschwächten Gesundheitszustandes der Patientin und einer Tumorkachexie nicht möglich sei. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau die Behandlungskosten in Höhe von 30.000 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt.

Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die streitigen Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Damit hat er in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine…

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Themen: Einkommensteuer , Estg
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 1. Dezember 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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