BFH: Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens (”Internet-Adresse”)

BFH-Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05

Bundesfinanzhof (BFH), Pressemeldung Nr. 18:

“Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen (”Internet-Adresse”) ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2006 III R 6/05 sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, dere…

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Themen: Steuer , Einkommensteuer

Erschienen 14. Februar 2007 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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