Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens
Handakte WebLAWg | 7. April 2007 — Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut d…
1. Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). <br><br> 2. Ein Domain-Name ist als ähnliches Recht ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Entgegen den gewerblichen Schutzrechten - die ihrem Inhaber ein Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber geschaffen und nicht nur durch Parteivereinbarung geschaffen worden ist - ist ein Domain-Namen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain (hier: von der DENIC) nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht. <br><br> 3. Ein Domain-Name ist allerdings wegen der Sicherung der faktischen Auschließlichkeitsstellung des Domaininhabers durch den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Vergabestelle (hier: DENIC) aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung der Domain und der technischen Daten in die Namensserver aufrechtzuerhalten, jedenfalls für die Dauer des Registrierungsvertrags (Dauerschuldverhältnis) abgesichert und daher mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. <br><br> 4. Eine Domain ist auch verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Hierbei ist für die Verkehrsfähigkeit die abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend; eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich. Es genügt damit, dass der Verkehr die Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen (hier: Durch Kündigung des Registrierungsvertrages und die Benennung eines Erwerbers und Abschluss eines neuen Registrierungsvertrages durch diesen sowie die Verpflichtung der Vergabestelle - DENIC - den neuen Vertrag nur mit dem benannten Dritten und nicht mit einer anderen Person abzuschließen, während einem etwaigen Dispute-Eintrag nur aufschiebende Wirkung beizumessen ist; so das der Domaininhaber eine Rechtsposition inne hat, über die er frei verfügen kann). Schließlich folgt die selbstständige Bewertbarkeit daraus, das ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht. <br><br> 5. Bei den Aufwendung für den Erwerb eines Domain-Namens handelt es sic…
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