BFH: Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, die erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

1. Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). <br><br> 2. Ein Domain-Name ist als ähnliches Recht ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Entgegen den gewerblichen Schutzrechten - die ihrem Inhaber ein Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber geschaffen und nicht nur durch Parteivereinbarung geschaffen worden ist - ist ein Domain-Namen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain (hier: von der DENIC) nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht. <br><br> 3. Ein Domain-Name ist allerdings wegen der Sicherung der faktischen Auschließlichkeitsstellung des Domaininhabers durch den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Vergabestelle (hier: DENIC) aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung der Domain und der technischen Daten in die Namensserver aufrechtzuerhalten, jedenfalls für die Dauer des Registrierungsvertrags (Dauerschuldverhältnis) abgesichert und daher mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. <br><br> 4. Eine Domain ist auch verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Hierbei ist für die Verkehrsfähigkeit die abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend; eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich. Es genügt damit, dass der Verkehr die Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen (hier: Durch Kündigung des Registrierungsvertrages und die Benennung eines Erwerbers und Abschluss eines neuen Registrierungsvertrages durch diesen sowie die Verpflichtung der Vergabestelle - DENIC - den neuen Vertrag nur mit dem benannten Dritten und nicht mit einer anderen Person abzuschließen, während einem etwaigen Dispute-Eintrag nur aufschiebende Wirkung beizumessen ist; so das der Domaininhaber eine Rechtsposition inne hat, über die er frei verfügen kann). Schließlich folgt die selbstständige Bewertbarkeit daraus, das ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht. <br><br> 5. Bei den Aufwendung für den Erwerb eines Domain-Namens handelt es sic…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Estg , Hgb

Erschienen 7. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens

Handakte WebLAWg | 7. April 2007 — Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut d…

Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens nicht als Betriebsausgaben abziehbar

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten | 22. Februar 2007 — Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt…

BFH: Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens (”Internet-Adresse”)

STEUERRECHT | 14. Februar 2007 — BFH-Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05 Bundesfinanzhof (BFH), Pressemeldung Nr. 18: “Der Erfolg eines Internet-Auftritts hä…

Betriebsausgaben und Domains

domainblog | 15. Februar 2007 — Der Bundesfinanzhof hat über die Frage der Veranlagung von gekauften Domains entschieden (Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05), und …

Abnutzbare Wirtschaftsgüter: Domains sind "nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter"

muepe.de | weblog peter müller | 15. Februar 2007 — Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskoste…

Einstellige Internetdomains: Domain-Kauf im Steuerrecht

Blickpunkt Recht & Steuern | 12. September 2005 — Wan tun, wenn eine Internet-Domain, die man gerne verwenden möchte, bereits von einem anderen registriert ist? Eine Möglichkeit…

Kosten für Domainkauf keine Betriebsausgaben

RA-Blog | 15. Februar 2007 — Unschönes Urteil für SEOs und Domainhändler: Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Do…

Kaufpreis einer Domain sind Anschaffungskosten und keine sofort absetzbaren Betriebsausgaben

JuracityBlog | 14. Februar 2007 — so der Bundesfinanzhof in einem nun im Voltext vorliegenden Urteil: BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, Volltext. Nach…

Steuerliche Berücksichtigung von Internet-Domains

Streitsache / Blog | 8. Januar 2005 — In einem gestern veröffentlichtem Urteil zur Einkommensteuer 2000 vom 16.11.2004 (Az.: 2 K 1431/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu …

ad-acta.de – erstes Domain-Urteil des BVerfG

domainundrecht.de | 7. Januar 2005 — Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals über einen Domain-Rechtsstreit entschieden. In einem Beschluss von Ende 2004 (A…