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BFH: Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, die erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

am 07.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares
immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des
Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
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2. Ein Domain-Name ist als ähnliches Recht ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2
Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Entgegen den gewerblichen Schutzrechten - die ihrem Inhaber ein Absolutheitsanspruch gewähren, der
vom Gesetzgeber geschaffen und nicht nur durch Parteivereinbarung geschaffen worden ist -
ist ein Domain-Namen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die
darauf beruht, dass eine Domain (hier: von der DENIC) nur einmal vergeben wird, ist
allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.
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3. Ein Domain-Name ist allerdings wegen der Sicherung der faktischen Auschließlichkeitsstellung des Domaininhabers
durch den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Vergabestelle (hier: DENIC) aus dem Registrierungsvertrag,
die Eintragung der Domain und der technischen Daten in die Namensserver aufrechtzuerhalten, jedenfalls
für die Dauer des Registrierungsvertrags (Dauerschuldverhältnis) abgesichert und daher mit einem gewerblichen
Schutzrecht inhaltlich vergleichbar.
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4. Eine Domain ist auch verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Hierbei ist für die Verkehrsfähigkeit die
abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend; eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich. Es genügt damit,
dass der Verkehr die Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen
(hier: Durch Kündigung des Registrierungsvertrages und die Benennung eines Erwerbers und Abschluss eines neuen
Registrierungsvertrages durch diesen sowie die Verpflichtung der Vergabestelle - …

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