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BFH: Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

am 05.09.2007 von http://www.steuerrechtblog.de

BFH-Urteil vom 10.05.2007 - III R 47/05
Presseerklärung Nr. 75 des Bundesfinanzhofes (BFH):
“Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05 die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugelassen.
Die seit zwölf Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft lebende Klägerin hatte im Jahr 1999 fast 24 000 DM aufgewendet für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation - IVF - (Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers) und anschließenden Embryotransfer - ET - (Einführung des Embryos in die Gebärmutter). Die “Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer” der zuständigen Ärztekammer hatte eine Sterilitätsbehandlung “mittels IVF/ET” befürwortet. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, da nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) nur miteinander verheiratete Personen Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft haben. Diese Beschränkung ist, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Februar entschieden hat, verfassungsgemäß. Einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt ab.
Der BFH hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für Sterilitätsbehandlungen durch IVF auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch …

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Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

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