BFH: Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen
BFH-Urteil vom 30.04.2009 – VI R 55/07
Pressemeldung Nr. 55 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Mit Urteil vom 30. April 2009 VI R 55/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die “für” eine Arbeitsverhältnis gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 100 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Mit dem Urteil vom 30. April 2009 entschied der BFH nun, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht üb…
» Vollständiger ArtikelThemen: Einkommensteuer , Lohnsteuer , Nichtselbständige Arbeit , Estg , Lohnst , Abstrakter Arbeitgeber
Erschienen 1. Juli 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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