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BFH: Anforderungen an die Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klagerücknahme

am 13.12.2006 von http://www.steuerrechtblog.de

BFH-Urteil vom 26.10.2006 - V R 40/05
Der elektronische Rechts- und Schriftverkehr schreitet voran. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Umstände sind teils noch ungeklärt. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung die Möglichkeit etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Hierzu die Pressemeldung des BFH Nr. 71: 
“Eine dem Finanzgericht elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05.
Der Kläger hatte seine Klage im Jahr 2004 mit einem Schreiben zurückgenommen, das er nicht unterschrieben und dem Finanzgericht per Email - ohne eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz - übersandt hatte. Nachträglich wollte der Kläger seine Erklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen und berief sich u.a. darauf, die Klagerücknahme sei unwirksam, weil sie nicht der vom Gesetz geforderten Form entspreche. Hierzu bestimmte § 77a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seinerzeit geltenden Fassung u.a., die verantwortende Person “solle” das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Der BFH entschied, dass die Klagerücknahme wirksam sei. Es sei unschädlich, dass sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Dies erfordere das Gesetz nicht zwingend. Da der Kläger schon vor seiner Klagerücknahme auf entsprechende Weise mit dem Finanzgericht kommuniziert habe, hätten keine Zweifel daran bestehen können, dass die Klagerücknahme von ihm stamme.
Das BFH-Urteil betrifft allerdings nicht mehr geltendes Recht. § 77a FGO wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 durch § 52a FGO ersetzt. Seitdem “müssen” elektronische Dokumente, …

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